Huiusmodi dubitationem amputantes censemus per praesentem generalem divinam constitutionem, ut, si non omnes huiu smodi debita praetendentes, sed ex his certi ab iudiciali sententia in possessionem rerum mittantur, non solum hi, sed etiam alii omnes talia debita praetendentes eadem commoditate potiantur et possint cum prioribus rerum detentatoribus communionem habere in rebus, de quibus ( sicut superius declaratur) prolata fuit sententia.
von alessio979 am 26.09.2016
Indem wir eine solche Zweifel ausschließen, verfügen wir durch die gegenwärtige allgemeine göttliche Verfügung, dass, wenn nicht alle, die solche Schulden geltend machen, sondern nur bestimmte unter ihnen durch gerichtlichen Beschluss in den Besitz von Eigentum gesetzt werden, nicht nur diese, sondern auch alle anderen, die solche Schulden geltend machen, denselben Vorteil genießen und Gemeinschaft mit den vorherigen Besitzern des Eigentums haben können, bezüglich dessen (wie oben erklärt) der Beschluss ergangen ist.
von milena.j am 30.05.2020
Um diese Art von Ungewissheit zu beseitigen, legen wir durch dieses allgemeine kaiserliche Gesetz fest, dass wenn einige Gläubiger, jedoch nicht alle, die solche Schuldforderungen geltend machen, durch gerichtliche Verfügung in den Besitz von Eigentum gesetzt werden, dann sollen nicht nur diese Gläubiger, sondern auch alle anderen mit ähnlichen Ansprüchen die gleichen Vorteile genießen und mit denjenigen, die zuerst Besitz ergriffen haben, an dem Eigentum teilhaben können, bezüglich dessen das Gerichtsurteil ergangen ist (wie oben erläutert).