Sin autem perpetuus furiosus sui iuris sit, tunc in paterna quidem hereditae, quae quasi debita ad posteritatem suam devolvitur, nulla est iuris veterum dubitatio, cum ilico apparet et suus heres suis extat parentibus.
von moritz956 am 18.02.2018
Wenn jedoch eine dauerhaft geisteskrank Person rechtlich selbstständig ist, dann besteht hinsichtlich des väterlichen Erbes, das naturgemäß an ihre Nachkommen übergeht, nach altem Recht keinerlei Zweifel, da sofort ersichtlich ist, dass sie der rechtmäßige Erbe ihrer Eltern ist.
von nisa977 am 24.10.2024
Wenn jedoch ein dauerhaft Wahnsinniger rechtlich eigenständig ist, dann besteht beim väterlichen Erbe, welches gleichsam als Schuld an die Nachkommen übergeht, nach alter Rechtsprechung keinerlei Zweifel, da sogleich ersichtlich wird und der Erbe kraft eigenen Rechts seinen Eltern gegenüber hervortritt.