Sin autem parentes ab hac luce decedere contigerit, nostra constitutio, quam promulgavimus de his quae in testamento furioso relinquenda sunt vel substitutione eorum, in suo robore maneat.
von charlie.f am 27.06.2023
Sollten jedoch die Eltern versterben, bleibt unsere Verordnung, die wir bezüglich der Verfügungen im Testament für geistig behinderte Personen oder deren Ersatzregelung erlassen haben, in Kraft.
von mika.923 am 01.12.2015
Falls es jedoch geschehen sollte, dass Eltern von diesem Licht scheiden, soll unsere Verfügung, die wir bezüglich derjenigen Dinge erlassen haben, die in einem Testament einem Geschäftsunfähigen zu hinterlassen sind oder deren Ersatzverfügung, in ihrer Gültigkeit bestehen bleiben.