Tam dementis quam furiosi liberi cuiuscumque sexus possunt legitimas contrahere nuptias, tam dote quam ante nuptias donatione a curatore eorum praestanda:
von dorothea.826 am 19.01.2016
Die Kinder sowohl eines geisteskranken als auch eines wütenden Elternteils, welchen Geschlechts auch immer, können rechtmäßige Ehen eingehen, wobei Mitgift und Schenkung vor der Ehe von ihrem Vormund bereitgestellt werden müssen:
von franziska.905 am 24.11.2023
Kinder von geisteskranken oder unzurechnungsfähigen Eltern, unabhängig von ihrem Geschlecht, haben das Recht, eine rechtmäßige Ehe zu schließen, wobei die Mitgift und Hochzeitsgeschenke von ihrem Vormund bereitgestellt werden: