Creatione omnimodo sacrosanctis scripturis propositis in omni causa celebranda, ipso autem curatore, cuiuscumque substantiae vel dignitatis est, praefatum sacramentum pro utiliter rebus gerendis praestante et inventarium publice conscribente et hypotheca rerum curatoris modis omnibus adhibenda, quatenus possint undique res furiosi utiliter gubernari.
von Amelie am 11.07.2017
Die heiligen Schriften sollen bei jedem Rechtsverfahren gegenwärtig sein, und der Vormund muss, unabhängig von seinem Vermögen oder Status, den vorgeschriebenen Eid leisten, um Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verwalten, ein öffentliches Inventar zu erstellen und sein Vermögen in jeder Hinsicht als Sicherheit zu verpfänden, damit die Vermögenswerte des Mündels in allen Belangen wirksam verwaltet werden können.
von ela843 am 14.05.2022
Mit den allerheiligsten Schriften, die in jeder Hinsicht für jeden zu behandelnden Fall vorgelegt werden, und mit dem Vormund selbst, welcher Vermögens oder Würde er auch sei, der den vorerwähnten Eid für zweckmäßig zu verwaltende Angelegenheiten leistet und ein Inventar öffentlich erstellt und eine Sicherungsübereignung der Vermögenswerte des Vormunds in allen Weisen anwendet, dergestalt, dass die Vermögenswerte des rechtlich Unmündigen von allen Seiten zweckmäßig verwaltet werden können.