Creatione quidem omnimodo sacris scripturis propositis in omni causa celebranda, ipso autem curatore, cuiuscumque vel substantiae vel dignitatis est, praefatum sacramentum pro utiliter rebus gerendis praestante et inventarium publice conscribente, quatenus possint undique res furiosi utiliter gubernari.
von marcus851 am 18.10.2016
Während die Ernennung in jedem Fall mit förmlichen Dokumenten ordnungsgemäß zu belegen ist, muss der Vormund selbst, unabhängig von seinem Vermögen oder sozialen Status, den erforderlichen Eid leisten, um die Angelegenheiten sachgemäß zu verwalten und ein öffentliches Inventar zu erstellen, damit die Vermögenswerte der geisteskranken Person in allen Aspekten wirksam verwaltet werden können.
von Nino am 03.07.2016
Bei der Erstellung, die in jeder Hinsicht mit heiligen Schriften in jedem Fall gefeiert wird, wobei der Vormund selbst, welcher Substanz oder Würde er auch sei, den vorerwähnten Eid für zweckmäßig zu führende Angelegenheiten leistet und öffentlich ein Inventar erstellt, soweit die Vermögenswerte des Geschäftsunfähigen von allen Seiten zweckmäßig verwaltet werden können.