His itaque dubitatis tales ambiguitates decidentes sancimus hoc repleri, quod divi marci constitutioni deesse videtur, ut non solum dementis, sed etiam furiosi liberi cuiuscumque sexus possint legitimas contrahere nuptias, tam dote quam ante nuptias donatione a curatore eorum praestanda:
von lionel.874 am 01.12.2017
Daher, um diese Zweifel zu klären und solche Ungewissheiten zu beseitigen, setzen wir hiermit fest, was in der Gesetzgebung von Marcus Aurelius offenbar gefehlt hat: dass Kinder jeglichen Geschlechts, deren Elternteil geistig unzurechnungsfähig oder geisteskrank ist, rechtmäßige Ehen eingehen können, wobei Mitgift und Hochzeitsgeschenke von ihrem Vormund bereitgestellt werden:
von aleksander.876 am 03.08.2014
Nachdem diese Angelegenheiten bezweifelt wurden und solche Unklarheiten entschieden sind, verfügen wir, dass folgendes ergänzt wird, was in der Verfügung des göttlichen Marcus zu fehlen scheint: Dass nicht nur die Kinder eines Geistesgestörten, sondern auch eines Rasenden, welchen Geschlechts auch immer, rechtmäßige Ehen schließen können, wobei Mitgift und Schenkung vor der Eheschließung von ihrem Vormund bereitgestellt werden: