Ut, si quas earundem rerum propter fenus forsitan vel aliam urguentem causam vel eo quod servari non possunt alienare perspexerint, prius habita aestimatione licebit eis alienationis inire contractum, ut pretia eorum quae exinde colliguntur, ab isdem personis custodiantur.
von ibrahim.b am 01.04.2022
Derart, dass, falls sie beschlossen haben, irgendetwas dieser Dinge aufgrund von Schulden oder vielleicht einer anderen dringenden Ursache oder weil sie nicht bewahrt werden können zu veräußern, nach erfolgter Bewertung, ihnen erlaubt sein soll, einen Veräußerungsvertrag abzuschließen, sodass die Erlöse derjenigen Dinge, die dabei zusammengetragen werden, von denselben Personen bewacht werden.
von olivia.a am 28.09.2014
Wenn sie beschließen, dass sie einige dieser Gegenstände verkaufen müssen, sei es aufgrund von Schulden, aus einem anderen dringenden Grund oder weil die Gegenstände nicht aufbewahrt werden können, dürfen sie einen Verkaufsvertrag abschließen, jedoch nur nach Durchführung einer Wertermittlung, und die aus dem Verkauf erhaltenen Gelder müssen von denselben Personen sicher verwahrt werden.