Adicientes, quod ea, quae de principalibus personis decrevimus, etiam in fideiussorum sive mandatorum seu rerum ad eos pertinentium vel familiarium et sociorum vel participum et omnino in isdem causis obnoxiorum personis praecipimus observari, scilicet si ipsos quoque secum confugae intra ecclesiarum terminos habere voluerint, ut ex eorum quoque bonis publica debita privataque solvantur et per eos rerum ubicumque depositae sunt procedat inquisitio.
von fiona9837 am 29.06.2013
Wir erklären ferner, dass die Bestimmungen, die wir für die Hauptparteien getroffen haben, auch für deren Bürgen, Vertreter, Vermögen, Familienmitglieder, Geschäftspartner, Mitarbeiter und alle anderen in diesen Fällen Beteiligten gelten sollen. Dies gilt insbesondere, wenn sie diese Flüchtlinge bei sich innerhalb des Kirchengeländes behalten wollen. In solchen Fällen sollen ihre Vermögenswerte zur Begleichung öffentlicher und privater Schulden verwendet werden, und sie müssen bei der Untersuchung kooperieren, wo Vermögen versteckt worden ist.
von rosa853 am 16.04.2014
Hinzufügend, dass die Dinge, die wir bezüglich der Hauptpersonen verfügt haben, befehlen wir auch in Bezug auf die Bürgen, Bevollmächtigten oder deren Angelegenheiten sowie Familienmitglieder und Genossen oder Teilnehmer und insgesamt Personen, die in denselben Angelegenheiten haftbar sind, beachtet zu werden, und zwar dann, wenn sie diese Flüchtlinge ebenfalls bei sich innerhalb der Kirchengrenzen beherbergen wollen, damit sowohl öffentliche als auch private Schulden aus deren Vermögen beglichen werden können und durch sie die Untersuchung der Dinge an allen Orten, an denen sie hinterlegt wurden, fortgeführt werden kann.