Sicubi depositae vel commendatae dicuntur, inquirendi tantam volumus esse cautelam, ut, si sola suspicatione apud aliquem adserantur absconditae, de sua etiam conscientia satisfacere auctoritate venerabilis antistitis iubeatur.
von linea.936 am 07.03.2023
In Fällen, in denen Gegenstände als hinterlegt oder anvertraut gemeldet werden, wünschen wir, dass Untersuchungen mit solcher Sorgfalt durchgeführt werden, dass, wenn Gegenstände allein aufgrund von Verdacht bei jemandem verborgen vermutet werden, diese Person ihre Unschuld unter der Autorität des ehrwürdigen Bischofs darlegen muss.
von benett.w am 06.07.2018
Wo Sachen als hinterlegt oder anvertraut gelten, wünschen wir eine derart große Sorgfalt bei der Untersuchung, dass, wenn sie allein aufgrund von Verdacht bei jemandem verborgen gehalten werden, derselbe auf Anweisung der ehrwürdigen Autorität zur Rechenschaft gezogen wird, selbst hinsichtlich seines eigenen Gewissens.