Sane si intra fines habentur ecclesiae vel apud quemlibet ex clericis absconditae sive depositae fuisse firmantur, studio et providentia viri reverentissimi oeconomi sive defensoris ecclesiae diligentia inquisitae quolibet modo ad sacrosanctam ecclesiam pervenientes proferantur, ut pari aequitatis ordine ex isdem bonis fisco vel rei publicae sive creditoribus et quibuscumque iustis petitoribus ad modum debiti consulatur.
von lea.949 am 18.11.2021
Fürwahr, wenn sie innerhalb der Grenzen der Kirche gehalten oder bei einem der Geistlichen verborgen oder hinterlegt zu sein bestätigt werden, sollen sie durch den Eifer und die Umsicht des höchst ehrwürdigen Kirchenverwalters oder Kirchenverteidigers, nach sorgfältiger Suche, auf welche Weise auch immer zur heiligen Kirche gelangt, hervorgebracht werden, damit durch eine gleiche Ordnung der Billigkeit aus eben diesen Gütern Vorsorge getroffen werde für den Staatsschatz oder die öffentlichen Angelegenheiten oder für die Gläubiger und für alle gerechten Antragsteller nach Maß der Schuld.
von carl927 am 25.08.2021
Wenn Güter innerhalb von Kircheneigentum oder bei Geistlichen verborgen oder gelagert gefunden werden, sollen sie sorgfältig untersucht und durch die gewissenhaften Bemühungen des Kirchenschatzmeisters oder -verteidigers aufgedeckt werden. Sobald sie von der heiligen Kirche zurückgewonnen wurden, sollen diese Güter gerecht unter den Schatz, den Staat, die Gläubiger und alle berechtigten Anspruchsteller entsprechend ihrer Forderungen verteilt werden.