Quod si res mobiles habet easque extra terminos occultat ecclesiae, sententia iudicantis et exsecutoris sollicitudine perquisitae, quocumque occultantur, erutae pro aequitatis tramite modoque debiti publicis rationibus privatisque proficiant.
von finia859 am 23.02.2019
Wenn jemand bewegliche Habe besitzt und diese außerhalb des Kirchengeländes verbirgt, soll sie durch eine richterliche Verfügung und eine sorgfältige Untersuchung des Vollstreckers aufgespürt werden, und wo immer sie versteckt sein mag, soll sie aufgefunden und zum Nutzen öffentlicher und privater Konten verwendet werden, in Übereinstimmung mit Billigkeit und der Höhe der Schuld.
von mariella905 am 21.01.2015
Sollte er jedoch bewegliche Sachen besitzen und diese außerhalb der Grenzen der Kirche verbergen, so werden diese, nachdem sie durch das Urteil des Richters und den Eifer des Vollstreckers aufgespürt wurden, an welchem Ort sie auch verborgen sein mögen, gemäß dem Pfad der Billigkeit und dem Maß der Schuld herausgeholt, zum Nutzen der öffentlichen und privaten Rechnungen gereichen.