Huiusmodi autem pium atque religiosum officium pro tempore orphanotrophos ita peragere convenit, ut minime ratiociniis tutelaribus seu curationibus obnoxii sint.
von musa.t am 14.01.2014
Von dieser Art soll fürwahr das fromme und religiöse Amt der Waisenpfleger derzeit so ausgeführt werden, dass sie keinesfalls Vormundschaftsabrechnungen oder Kuratorschaften unterworfen sind.
von kristian.917 am 03.02.2022
Die vorübergehenden Betreuer von Waisen sollen diese fromme und religiöse Aufgabe derart ausführen, dass sie keinesfalls für Vormund- oder Verwaltungsabrechnungen haftbar sind.