Sin autem servus ratiociniis suppositus sit, ne ratiocinia pereant vel libertas impediatur, praesidem provinciae vel competentem iudicem tempus statuere, intra quod debet ratiociniis ante factis et debitis, quae ex his apparuerit, redditis ita ad libertatem venire.
von dean.x am 26.10.2014
Wenn jedoch ein Sklave für die Buchhaltung verantwortlich ist, um den Verlust dieser Aufzeichnungen oder eine Verzögerung bei der Gewährung der Freiheit zu verhindern, sollte der Provinzgouverneur oder der zuständige Richter eine Frist setzen. Vor Ablauf dieser Frist muss der Sklave alle Buchhaltungsarbeiten abschließen und etwaige aufgedeckte Schulden begleichen, und erst dann kann er seine Freiheit erhalten.
von kimberly.v am 16.02.2014
Sollte ein Sklave Rechnungslegung unterworfen sein, damit die Rechnungen nicht verloren gehen oder die Freiheit behindert werde, muss der Provinzstatthalter oder der zuständige Richter eine Frist festsetzen, innerhalb derer er, nach Erstellung der Rechnungen und Begleichung der dabei aufgetretenen Schulden, zur Freiheit gelangen kann.