Si vero obnoxii ratiociniis vel necessitatibus non sint, sub notione iudicum officiis consentientibus, si id probabilis vitae studium postularit, transferantur nec cessionem metuant facultatum.
von eliana8981 am 22.09.2014
Sollten sie nicht haftbar für Rechnungslegungen oder Verpflichtungen sein, unter Zustimmung der Richter und Amtsträger, wenn das Streben nach einem angesehenen Leben es erfordert, so mögen sie verlegt werden und sollen die Abtretung ihrer Mittel nicht fürchten.
von aurelia853 am 30.07.2021
Wenn sie keine offenen Rechnungen oder Verpflichtungen haben, können sie mit Zustimmung der Richter und Beamten übertragen werden, sofern sie sich verpflichten, ein anständiges Leben zu führen, und sie müssen sich keine Sorgen um den Verlust ihres Vermögens machen.