Si quis vel curiae vel officiis iudicum aut aliis quibuscumque corporibus obnoxius intra provinciam ab his erit quos aufugerat comprehensus, non expectata eius iudicis notione, sub quo per ambitum coeperat militare, penitusque emendicati honoris praescriptione submota ab iudice, qui in locis aditus fuerit, audiatur manifestarumque rerum probatione convictus eorum societati quos declinaverat adgregetur.
von julia.n am 12.11.2022
Wenn jemand, der verpflichtet ist, dem Stadtrat, den Gerichtsämtern oder anderen offiziellen Körperschaften zu dienen, innerhalb der Provinz von denjenigen gefangen wird, vor denen er geflohen ist, soll er ohne Verzug vor dem örtlichen Richter zur Anhörung gebracht werden, ohne auf eine Entscheidung des Richters zu warten, unter dem er unrechtmäßig zu dienen begonnen hatte. Unter Nichtbeachtung etwaiger Ansprüche auf privilegierten Status, die er möglicherweise geltend gemacht hat, soll er, wenn er aufgrund eindeutiger Beweise schuldig befunden wird, zurück zu der Organisation geschickt werden, der zu entkommen er versucht hatte.
von otto877 am 16.06.2017
Wenn jemand innerhalb der Provinz von denjenigen, vor denen er geflohen war, sei es bei der Kurie, bei Gerichtsämtern oder anderen verpflichteten Körperschaften ergriffen wird, ohne die Verhandlung des Richters abzuwarten, unter dem er durch Ehrgeiz zu dienen begonnen hatte, und nachdem die Vorschrift der erbetenen Ehre vollständig aufgehoben wurde, soll er von dem Richter, der an jenem Ort angerufen wurde, angehört werden und, nachdem er durch den Beweis offenkundiger Tatsachen überführt wurde, der Gemeinschaft derjenigen, vor denen er sich abgewandt hatte, hinzugefügt werden.