Si quis seu liber ipse seu curiae sit nexibus obligatus, et tradendi filios naturales, vel omnes vel quos quemve maluerit, eius civitatis curiae, unde ipse oritur, et in solidum heredes scribendi liberam ei concedimus facultatem.
von lotta.857 am 19.10.2023
Wenn jemand, sei er selbst frei oder durch Verpflichtungen an die Kurie gebunden, gewähren wir ihm die freie Befugnis, seine natürlichen Söhne, entweder alle oder diejenigen, die er bevorzugt, der Kurie jener Stadt, aus der er stammt, zu übergeben und sie vollständig als Erben einzusetzen.
von lucia.l am 17.12.2013
Wir gewähren jedem vollständige Freiheit, ob er frei ist oder dem kommunalen Dienst verpflichtet, sowohl seine leiblichen Kinder (entweder alle oder diejenigen, die er auswählt) in den Stadtrat ihrer Heimatstadt aufzunehmen als auch sie als Vollerben einzusetzen.