Quod si cui non ex urbe, sed vico vel possessione qualibet oriundo naturales liberi contigerunt, eosque velit sub definitione praedicta curiae splendore honestare et hereditatis opibus adiuvare, eius civitatis adscribendi sunt ordini, sub qua vicus ille vel possessio censeatur.
von jamy925 am 11.04.2016
Sollte jedoch jemandem, der nicht aus einer Stadt, sondern aus einem Dorf oder Gut stammend, uneheliche Kinder geboren worden sein, und er wünscht, sie unter der vorgenannten Definition mit der Würde der Kurie zu ehren und sie mit dem Reichtum des Erbes zu unterstützen, so sollen sie in die Ordnung jener Civitas eingeschrieben werden, unter der das Dorf oder Gut registriert ist.
von dua.a am 20.05.2018
Wenn jemand, der aus einem Dorf oder Gut und nicht aus einer Stadt stammt, uneheliche Kinder hat und ihnen den ehrenvollen Status der Ratsmitgliedschaft unter den zuvor genannten Bedingungen gewähren und ihnen Erbrechte zugestehen möchte, sollten diese Kinder beim Stadtrat der Stadt registriert werden, die für dieses Dorf oder Gut zuständig ist.