Quod si clandestinis artibus putaverint inrependum, duas concedant liberis aut, si proles defuerit, propinquis e propria substantia portiones tertiam sibimet retenturi:
von tobias.8928 am 26.05.2016
Sollten sie jedoch durch heimliche Künste versuchen einzudringen, so mögen sie zwei Anteile an Kinder oder, falls Nachkommen fehlen, an Verwandte aus ihrer eigenen Substanz abtreten, wobei sie einen Drittel für sich selbst zurückbehalten:
von andreas.829 am 17.05.2022
Und wenn sie versuchen, durch hinterhältige Methoden einzudringen, müssen sie zwei Drittel ihres Vermögens an ihre Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, an ihre Verwandten abgeben, während sie ein Drittel für sich selbst behalten: