Quod si clandestinis artibus putaverint inrependum, duas concedant liberis aut, si proles defuerit, propinquis e propria substantia portiones tertiam sibimet retenturi:
von andreas.829 am 17.05.2022
Und wenn sie versuchen, durch hinterhältige Methoden einzudringen, müssen sie zwei Drittel ihres Vermögens an ihre Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, an ihre Verwandten abgeben, während sie ein Drittel für sich selbst behalten: