Si vero propinquorum necessitudo defuerit, geminae portiones officiis in quibus militant relinquantur, portione tertia tantummodo retenta.
von georg.9856 am 17.11.2017
Falls keine Verwandten vorhanden sind, sollen zwei Drittel den Dienststellen, in denen sie arbeiten, überlassen werden, wobei nur ein Drittel zurückbehalten wird.
von ferdinand974 am 21.05.2022
Falls tatsächlich die Verwandtschaftsbeziehungen gefehlt haben sollten, sollen zwei Anteile den Dienststellen, in denen sie tätig sind, überlassen werden, wobei nur der dritte Anteil zurückbehalten wird.