Nullus omnino ex tabulariis vel scribis vel logographis eorumque filiis in quocumque officio militet, sed ex omnibus officiis, nec non et si intra nostrum palatium militant, necdum impleto quinquennio reperti et retracti protinus officiis municipalibus reddantur.
von can.8888 am 31.10.2020
Es soll schlechterdings niemand aus den Urkundenverwaltern, Schreibern oder Buchhaltern und deren Söhnen in irgendeinem Amt dienen, sondern von allen Ämtern, und selbst wenn sie innerhalb unseres Palastes dienen, noch nicht eine fünfjährige Periode vollendet habend, wenn sie entdeckt und zurückgezogen werden, sollen sie sofort den Kommunalämtern zurückgegeben werden.
von marcel.u am 09.09.2019
Keine Schriftführer, Schreiber oder Buchhalter, noch deren Söhne, dürfen in irgendeiner Amtsposition dienen. Wenn welche in irgendeinem Amt, einschließlich innerhalb unseres Palastes, angetroffen werden, bevor sie fünf Dienstjahre abgeschlossen haben, müssen sie entfernt und unverzüglich in ihre kommunalen Pflichten zurückversetzt werden.