Si ante diem subeundi honoris atque muneris pater tuus defunctus est, conveniri eo nomine heredes eius non oportere praeses provinciae minime ambigit.
von dominick.874 am 01.08.2013
Wenn der Vater vor dem Tag des Antritts des Amtes und der Pflicht verstorben ist, zweifelt der Provinzgouverneur keineswegs daran, dass dessen Erben deshalb nicht in Anspruch genommen werden sollten.
von leni9955 am 09.05.2018
Der Provinzgouverneur ist absolut überzeugt, dass die Erben nicht in Anspruch genommen werden können, wenn Ihr Vater vor dem Tag verstorben ist, an dem er sein Amt hätte antreten und seine Pflichten hätte übernehmen sollen.