Quae si nomine fideiussoris vel adversus debitorem seu heredes eius competit, praeses provinciae quae deberi compererit reddi iubebit.
von toni.8982 am 23.03.2014
Was im Namen des Bürgen oder gegen den Schuldner oder dessen Erben geltend gemacht wird, wird der Provinzgouverneur anordnen zurückzugeben, was er als geschuldet erkannt hat.
von lorenz.871 am 02.12.2023
Falls diese Handlung entweder im Namen des Bürgen oder gegen den Schuldner bzw. dessen Erben möglich ist, wird der Landesverwalter die Rückzahlung des Betrags anordnen, den er als geschuldet feststellt.