Si eius, quae vos heredes instituit, patri non quaesistis hereditatem posteaque mortuo patre ac repudiata eius hereditate defunctae successionem agnovistis, ea, quae bonorum sunt defunctae, ab his separari, quae patris vestri fuerunt, praeses provinciae non ignorabit.
von leoni855 am 18.09.2018
Wenn Sie die Erbschaft für den Vater derjenigen Frau, die Sie zu ihren Erben eingesetzt hat, nicht geltend gemacht haben und dann, nachdem der Vater verstorben und dessen Erbe von Ihnen abgelehnt wurde, die Erbfolge der verstorbenen Frau angenommen haben, wird der Provinzgouverneur wissen, wie die Vermögenswerte der Verstorbenen von denen Ihres Vaters zu trennen sind.
von celine876 am 06.12.2015
Wenn Sie für den Vater die Erbschaft derjenigen, die Sie zu Erben eingesetzt hat, nicht geltend gemacht haben und hernach, nach dem Tod des Vaters und nach Ausschlagung dessen Erbschaft, die Nachfolge der Verstorbenen anerkannt haben, wird der Provinzstatthalter nicht unkundig sein, wie man das, was zum Vermögen der Verstorbenen gehört, von dem, was dem Vater gehörte, zu trennen hat.