Matre vel legitimis filiis vel nepotibus aut pronepotibus cuiuscumque sexus, uno pluribusve, existentibus bonorum suorum unam tantum unciam pater naturalibus filiis seu filiabus eorumque genetrici vel, si sola sit concubina, semunciam largiendi vel relinquendi habeat potestatem.
von anika.w am 24.07.2019
Wenn eine Mutter oder ein oder mehrere eheliche Kinder, Enkelkinder oder Urenkel beiderlei Geschlechts vorhanden sind, hat der Vater das Recht, seinen unehelichen Kindern und deren Mutter nur ein Zwölftel seines Vermögens zu geben oder zu hinterlassen, oder ein Vierundzwanzigstel, wenn nur eine Konkubine vorhanden ist.
von ela9835 am 28.12.2013
Mit einer Mutter oder legitimen Söhnen oder Enkeln oder Urenkeln jeglichen Geschlechts, einem oder mehreren, die anwesend sind, soll der Vater die Befugnis haben, von seinem Vermögen nur eine Unze an natürliche Söhne oder Töchter und deren Mutter oder, wenn nur eine Konkubine vorhanden ist, eine halbe Unze zu geben oder zu hinterlassen.