Quem quidem semissem si duobus filiis seu filiabus pluribusve donaverit et sorte fatali unus vel una, seu alius vel alia ex isdem intestatus vel intestata obierit, semper ad superstites fratres vel sorores volumus pertinere.
von leo842 am 21.07.2018
Welchen Halbanteil er auch immer zwei Söhnen oder Töchtern oder mehreren gegeben haben wird, und durch schicksalhaftes Verhängnis einer oder eine, oder ein anderer oder eine andere aus denselben ohne Testament verstorben ist, soll er stets den überlebenden Geschwistern gehören.
von merle.917 am 14.01.2019
Wenn jemand einen solchen Anteil an zwei oder mehr Söhnen oder Töchtern verschenkt und einer von ihnen ohne Testament durch das Schicksal stirbt, verfügen wir, dass deren Anteil stets an die überlebenden Brüder oder Schwestern übergehen soll.