Sin autem ei filii erunt seu filiae et impetraverit indulgentiam, infamiae abolitionem permittimus et ceterarum poenarum antiquationem, si facultatum omnium, quae fuerint tempore nuptiarum, medietatem filio filiaeve, filiis seu filiabus donaverit, quos habebat ex viro priore susceptos, pure scilicet et omni donationis sollemnitate completa nec retento quidem usu fructu.
von mohammed.n am 22.06.2022
Sollte sie jedoch Kinder haben und eine Begnadigung erhalten, gestatten wir die Wiederherstellung ihrer Reputation und die Aufhebung sonstiger Strafen, vorausgesetzt, sie überträgt die Hälfte all ihrer Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung vorhanden waren, an ihre Kinder aus der vorherigen Ehe. Diese Schenkung muss vollständig und rechtlich einwandfrei erfolgen, ohne sich irgendeines Nutzungsrechts vorzubehalten.
von sofie864 am 16.12.2017
Wenn sie jedoch Söhne oder Töchter haben wird und Nachsicht erlangt hat, gestatten wir die Aufhebung der Infamie und die Streichung anderer Strafen, wenn sie die Hälfte all ihrer Besitztümer, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden, an den Sohn oder die Tochter oder die Söhne oder Töchter, die sie vom vorherigen Ehemann geboren hatte, gespendet haben wird, und zwar rein und mit vollständiger Feierlichkeit der Schenkung, ohne selbst den Nießbrauch zurückbehalten zu haben.