Quibus tacentibus et dissimulantibus a defensione fiscali duum mensuum tempora limitentur, intra quae si non retraxerint vel propter retrahendum rectorem provinciae interpellaverint, quidquid talibus filiis vel uxoribus liberalitas impura contulerit, fiscus noster invadat, donatas vel commendatas res sub poena quadrupli severa quaestione perquirens.
von eva853 am 18.12.2018
Für diejenigen, die schweigen und versuchen, sich nicht gegen die Ansprüche der Staatskasse zu verteidigen, wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Wenn sie innerhalb dieser Frist ihre Ansprüche nicht zurückgezogen oder den Provinzgouverneur wegen einer Rücknahme nicht kontaktiert haben, wird die Staatskasse alle unrechtmäßigen Zuwendungen an solche Kinder oder Ehefrauen beschlagnahmen. Die Staatskasse wird eine gründliche Untersuchung durchführen, um etwaige geschenkte oder anvertraute Vermögenswerte zu finden, mit einer Strafe des Vierfachen bei Nichteinhaltung.
von emanuel.847 am 06.08.2023
Bei Personen, die schweigen und sich vor der fiskalischen Verteidigung verbergen, werden Fristen von zwei Monaten festgelegt, innerhalb derer, wenn sie nicht widerrufen oder beim Provinzrektor nicht zwecks Widerrufs Einspruch erhoben haben, unser Fiskus alles, was durch eine unrechtmäßige Zuwendung solchen Kindern oder Ehefrauen gewährt wurde, beschlagnahmen wird, wobei er durch eine strenge Untersuchung die verschenkten oder anvertrauten Vermögenswerte unter Androhung einer vierfachen Strafe aufspürt.