Quicumque rem litigiosam vel ambiguum chirographum, quodlibet denique mobile vel immobile fisco nostro vel potentiori seu aliis personis in testamento sive codicillo legaverit fideive commiserit aut per hereditatem reliquerit, nullam fiscus noster vel alia persona licentiam habeat iurgiorum, nec iudicium subeat, sed aestimatio eius litis ineatur praestanda his, quibus actiones vel res litigiosae relictae sunt.
von frida.821 am 13.01.2022
Wenn jemand streitiges Eigentum, einen fragwürdigen Vertrag oder bewegliche oder unbewegliche Sachen der Staatskasse, einer Person höheren Status oder irgendeiner anderen Person – sei es durch Testament, Kodizill, Treuhandschaft oder Erbschaft – hinterlässt, soll weder die Staatskasse noch eine andere Person das Recht haben, Rechtsstreitigkeiten zu führen oder sich einem Gerichtsverfahren zu stellen. Stattdessen soll der Wert der streitigen Gegenstände berechnet und an diejenigen gezahlt werden, denen die Klagerechte oder das streitige Eigentum hinterlassen wurden.
von leni.919 am 25.03.2021
Wer eine streitige Sache oder ein mehrdeutiges Dokument, sei es eine bewegliche oder unbewegliche Sache, unserem Fiskus oder einer mächtigeren Person oder anderen Personen in einem Testament oder Kodizill vermacht, übertragen oder durch Erbschaft hinterlassen hat, dem soll unser Fiskus oder eine andere Person keine Befugnis zu Streitigkeiten gewähren, noch ein Gerichtsverfahren durchführen, sondern es soll eine Schätzung des Streites vorgenommen werden, die denjenigen zu leisten ist, welchen die Ansprüche oder streitigen Sachen hinterlassen wurden.