Lite pendente actiones, quae in iudicium deductae sunt, vel res, pro quibus actor a reo detentis intendit, in coniunctam personam vel extraneam donationibus vel emptionibus vel quibuslibet aliis contractibus minime transferri ab eodem actore liceat, tamquam si nihil factum sit, lite nihilo minus peragenda.
von meryem.r am 17.10.2023
Während eines laufenden Gerichtsverfahrens darf der Kläger keine Rechtsansprüche, die bereits vor Gericht anhängig sind, oder Eigentum, das Gegenstand von Ansprüchen gegen den Beklagten ist, durch Schenkungen, Verkäufe oder andere Vertragsarten an verwandte oder fremde Parteien übertragen. Jede derartige Übertragung wird als ungültig behandelt, und das Gerichtsverfahren wird ungeachtet dessen fortgeführt.
von amina.9863 am 18.01.2016
Während eines anhängigen Rechtsstreits dürfen die Klagegegenstände, die vor Gericht gebracht wurden, oder die Vermögenswerte, bezüglich derer der Kläger Ansprüche gegen den beklagten Besitzer geltend macht, von eben diesem Kläger keinesfalls durch Schenkungen, Käufe oder sonstige Vertragsarten an eine verwandte oder fremde Person übertragen werden, gleichsam als sei nichts geschehen, wobei der Rechtsstreit gleichwohl durchgeführt wird.