Cum venerandae leges vetuerint patribus iure potestatis adquiri, quidquid eorum filiis avus avia proavus proavia a linea materna venientes quocumque titulo contulissent, hoc quoque convenit observari, ut, quidquid vel uxor marito non emancipato vel maritus uxori in potestate positae quocumque titulo vel iure contulerit seu transmiserit, hoc patri nullatenus adquiratur:
von valentina.843 am 28.09.2022
Da die ehrwürdigen Gesetze verboten haben, dass väterliche Macht nicht erwirbt, was Großväter, Großmütter, Urgroßväter und Urgroßmütter mütterlicherseits ihren Söhnen durch welchen Titel auch immer übertragen haben, ist es ebenso angemessen zu beachten, dass weder das, was eine Ehefrau einem nicht-emanzipiertem Ehemann noch das, was ein Ehemann einer unter väterlicher Gewalt stehenden Ehefrau durch welchen Titel oder Rechtstitel auch immer übertragen oder weitergegeben hat, vom Vater erworben werden soll:
von andrea8985 am 18.01.2022
Nach geltenden Gesetzen können Väter keine Eigentumsansprüche auf Vermögen erheben, das die mütterlichen Großeltern oder Urgroßeltern ihren Kindern gegeben haben. Ebenso hat ein Vater kein Recht, Vermögen zu beanspruchen, das ein Ehepartner dem anderen Ehepartner überträgt, solange dieser noch der väterlichen Gewalt untersteht.