Quidquid avus avia, proavus proavia ex materna linea venientes nepoti nepti pronepoti pronepti testamento fideicommisso legato donatione vel alio quolibet titulo largitionis vel etiam intestati successione contulerint, pater filio filiaeve integra illibataque custodiat, ut vendere donare relinquere alteri obligare, sicut nec materna bona, non possit usu fructu dumtaxat ad eum pertinente, ita ut, quemadmodum ipse super his licentiam totius potestatis amittit, defuncto eo filio filiaeve praecipua computentur nec ab illis, qui ex patre sunt coheredes, vindicentur.
von anabell.832 am 08.02.2023
Was immer ein Großvater, eine Großmutter, ein Urgroßvater, eine Urgroßmutter aus der mütterlichen Linie einem Enkel, einer Enkelin, einem Urenkel, einer Urenkelin durch Testament, Treuhandvermächtnis, Vermächtnis, Schenkung oder einen anderen Titel der Zuwendung oder auch durch gesetzliche Erbfolge übertragen haben, soll der Vater unversehrt und ungeschmälert für den Sohn oder die Tochter bewahren, sodass er es weder verkaufen, verschenken, einem anderen überlassen noch verpfänden kann, ebenso wenig wie mütterliche Güter, wobei ihm nur der Nießbrauch zusteht, so dass, wie er selbst die Befugnis der vollständigen Verfügungsgewalt über diese Dinge verliert, sie nach seinem Tod als Sondervermögen für den Sohn oder die Tochter gelten und nicht von denjenigen, die von väterlicher Seite Miterben sind, beansprucht werden können.
von finnya929 am 03.04.2023
Jedes Vermögen, das mütterliche Großeltern oder Urgroßeltern ihren Enkelkindern oder Urenkeln – sei es durch Testament, Treuhandvertrag, Erbschaft, Schenkung oder jede andere Form der Übertragung, einschließlich Fälle ohne Testament – zukommen lassen, muss vom Vater für seine Kinder vollständig unversehrt aufbewahrt werden. Der Vater darf dieses Vermögen weder verkaufen, verschenken, an jemand anderen weitergeben noch als Sicherheit verwenden, ebenso wenig wie Vermögen von der Seite der Mutter. Er hat nur das Recht, die Vorteile des Vermögens zu nutzen und zu genießen. Da er keine vollständigen Eigentumsrechte an diesen Dingen besitzt, gehört dieses Vermögen bei seinem Tod ausschließlich seinen Kindern und kann von keinen anderen Erben der väterlichen Linie beansprucht werden.