Et emptori, si velit, fideiussorem licebit accipere, quia nullam poterit praescriptionem opponere filiis quandoque rem suam vindicantibus.
von isabell.829 am 14.04.2022
Und für den Käufer wird es, wenn er möchte, erlaubt sein, einen Bürgen anzunehmen, da er gegen die Kinder, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihr Eigentum geltend machen, keine Verjährungseinrede erheben kann.
von marleene.909 am 27.08.2022
Und der Käufer kann, wenn er möchte, einen Bürgen nehmen, da er keine rechtliche Einwendung gegen die Kinder erheben kann, wenn diese ihr Eigentum zurückfordern.