In qualibet vel nos ipsi urbe fuerimus vel ii qui nobis militant commorentur, omni tam mensorum quam etiam hospitum iniquitate submota duas dominus propriae domus, tertia hospiti deputata, eatenus intrepidus ac securus possideat portiones, ut in tres domus divisae partes primam eligendi dominus habeat facultatem, secundam hospes quam voluerit exsequatur, tertia domino relinquenda.
von neo822 am 17.11.2023
In welcher Stadt wir selbst uns auch befinden mögen oder diejenigen, die in unserem Militärdienst stehen, soll nach vollständiger Beseitigung der Ungerechtigkeit sowohl der Einquartierungsbeamten als auch der Unterkunftsnehmer der Hausherr zwei Teile seines eigenen Hauses besitzen, wobei ein Drittel dem Unterkunftsnehmer zugewiesen wird - soweit unerschrocken und sicher -, dass in den drei geteilten Hausteilen der Hausherr zuerst die Wahl hat, der Unterkunftsnehmer zweitens nehmen kann, was er wünscht, wobei der dritte Teil dem Hausherrn verbleibt.
von jeremy.t am 04.12.2013
In jeder Stadt, in der entweder wir oder unsere Soldaten stationiert sind, wird zur Verhinderung von Ungerechtigkeit bei der Einquartierung von Offizieren oder Gästen der Hausbesitzer verpflichtet, zwei Teile seines Hauses zu behalten, während ein Drittel dem Gast zugewiesen wird. Um eine faire Durchführung zu gewährleisten, wird bei der Teilung des Hauses in drei Teile dem Besitzer die Wahl des ersten Teils überlassen, der Gast kann den zweiten Teil wählen, und der verbleibende dritte Teil fällt an den Hausbesitzer zurück.