Si quis mensorum nostrorum manum, qua deputatas singulis quibusque domus enotant et postibus hospitaturi nomen adscribunt, delere non dubitaverit, ad instar falsi reus ex hac auctoritate teneatur.
von mohamed.915 am 28.07.2022
Wer immer es wagt, die Markierungen unserer Vermessungsbeamten zu löschen, die Häuser für individuelle Zuteilungen kennzeichnen und die Namen künftiger Bewohner an Türpfosten vermerken, wird nach diesem Gesetz wegen Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt.
von louisa952 am 04.10.2017
Sollte einer unserer Vermessungsbeamten nicht gezögert haben, die Hand zu löschen, mit der sie Häuser an einzelne Personen zuweisen und an den Türpfosten den Namen desjenigen, der einquartiert werden soll, eintragen, so soll er aufgrund dieser Autorität des Falschmachens schuldig gehalten werden.