Si qua hereditatis vel legati seu fideicommissi aut donationis titulo domus aut annonae civiles aut quaelibet aedificia vel mancipia ad ius inclitae urbis vel alterius cuiuslibet civitatis pervenerunt sive pervenerint, super his licebit civitatibus venditionis pro suo commodo inire contractum, ut summa pretii exinde collecta ad renovanda sive restauranda publica moenia dispensata proficiat.
von Jasper am 19.05.2015
Falls Häuser oder städtische Getreidevorräte oder beliebige Gebäude oder Sklaven aufgrund von Erbschaft, Vermächtnis, Treuhandschaft oder Schenkung in die Rechtsprechung der berühmten Stadt oder einer anderen Stadt gelangt sind oder gelangen werden, soll es den Städten gestattet sein, zum eigenen Vorteil einen Verkaufsvertrag abzuschließen, sodass die Summe des dadurch erhobenen Preises bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der öffentlichen Mauern nützlich verwendet werden kann.
von chiara.863 am 19.07.2020
Wenn Häuser, städtische Versorgungsgüter, Gebäude oder Vermögenswerte durch Erbschaft, Vermächtnis, Treuhandschaft oder Schenkung in den Besitz Roms oder einer anderen Stadt gelangen, ist es den Städten gestattet, diese Vermögenswerte zu ihrem Vorteil zu verkaufen, sodass das Geld aus dem Verkauf zur Reparatur oder Wiederherstellung der Stadtmauern verwendet werden kann.