Indefessa vero cura prospicientes, ne quis adversus commoda civitatum quicquam moliri possit incommodum, sed sine ulla fraude seu nundinatione vel colludio seu coniventia huiusmodi venditiones procedant, hoc in posterum observandum esse censemus, ut, si quidem ad hanc inclitam urbem domum vel civiles annonas aut alia quaelibet aedificia aut mancipia pertinentia contigerit venumdari, non aliter nisi imperiali auctoritate vendantur.
von Cheyenne am 21.07.2019
In unablässiger Sorgfalt darauf bedacht, zu verhindern, dass jemand gegen die Interessen unserer Städte handelt, und um sicherzustellen, dass solche Verkäufe ohne Betrug, illegalen Handel, Verschwörung oder Fahrlässigkeit durchgeführt werden, verordnen wir hiermit, dass ab sofort Folgendes zu beachten ist: Wenn Häuser, öffentliche Nahrungsmittelvorräte, andere Gebäude oder Sklaven dieser großen Stadt verkauft werden sollen, dürfen sie nur mit kaiserlicher Ermächtigung verkauft werden.
von hailey.p am 30.10.2014
Fürwahr, mit unermüdlicher Sorgfalt vorausschauend, damit niemand etwas Nachteiliges gegen die Vorteile der Städte unternehmen kann, und auf dass solche Verkäufe ohne Betrug, Handel, Kollusion oder Duldung erfolgen, erachten wir für die Zukunft als zu beachten, dass, wenn es sich ereignet, dass ein Haus oder zivile Vorräte oder andere Gebäude oder Sklaven, die dieser berühmten Stadt gehören, verkauft werden sollen, diese nicht anders als durch kaiserliche Autorität verkauft werden dürfen.