In provinciis vero praesentibus omnibus seu plurima parte tam curialium quam honoratorum et possessorum civitatis, ad quam res pertinent praedictae, propositis sacrosanctis scripturis singillatim unumquemque eorum qui convenerint iubemus sententiam quam putent utilem patriae suae designare, ut ita demum decreti recitatione in provinciali iudicio interveniente emptor competentem possit habere cautelam.
von leona.861 am 26.10.2017
In den Provinzen, wenn entweder alle oder der größte Teil der Stadträte, angesehenen Bürger und Grundbesitzer der betreffenden Stadt anwesend sind und nachdem die heiligen Schriften ausgelegt wurden, befehlen wir jedem Teilnehmer einzeln darzulegen, was sie zum Nutzen ihrer Gemeinschaft glauben würde. Auf diese Weise kann der Käufer, sobald das Dekret im Provinzgericht verlesen wurde, den angemessenen rechtlichen Schutz erlangen.
von erick.8892 am 08.06.2019
In den Provinzen, wobei alle oder der größte Teil sowohl der Kurialen als auch der Honoratioren und Besitzer der Stadt, auf die die vorgenannten Angelegenheiten zutreffen, anwesend sind, nachdem die heiligen Schriften vorgelegt wurden, befehlen wir jedem Einzelnen der Versammelten, die Meinung zu benennen, die sie für nützlich für ihr Vaterland halten, sodass schließlich bei der Verlesung des Dekrets im Provinzgericht der Käufer die angemessene Sicherheit erhalten kann.