Hoc quoque adiecto, ut pro omnibus quibuslibet expensis ingressus in iudicio duciano faciendi unum tantum solidum nihilque amplius milites vel syndici litigantes dependere compellantur, ut huiusmodi solacium ad commodum ad responsum et eius adiutorum et exceptorum proficiat:
von benet.w am 17.12.2013
Es wird weiter hinzugefügt, dass Soldaten oder Syndici, die in einem Rechtsstreit verwickelt sind, nur einen Solidus und nichts mehr für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Einreichung einer Klage beim herzoglichen Gericht zu zahlen verpflichtet sind, wobei diese Zahlung dem Gerichtsschreiber, seinen Assistenten und den Schreibkräften zugute kommen soll:
von robert.j am 21.11.2016
Hinzugefügt wird ferner, dass für sämtliche Eingangskosten im Ducianischen Gerichtsverfahren die Soldaten oder Syndici, die einen Rechtsstreit führen, lediglich einen Solidus und nicht mehr zu zahlen verpflichtet sind, sodass diese Zahlung zum Vorteil des Beklagten und seiner Assistenten und Schreiber gereicht: