In subeundis autem cognitionalibus certaminibus, quotiens causa fuerit arbitro delegata, pro contestatione litis unum solidum et pro definitione ab arbitro recitanda alterum unum et nihil amplius dari decernimus.
von joschua.y am 10.01.2019
In Gerichtsverfahren bestimmen wir hiermit: Wenn ein Fall einem Schiedsrichter übertragen wird, soll für die Klageerhebung ein Solidus und für die vom Schiedsrichter zu verlesende Entscheidung ein weiterer Solidus gezahlt werden, und nichts darüber hinaus.
von ada.918 am 01.10.2015
Wir verfügen, dass bei Rechtsverfahren, wenn ein Fall einem Schiedsrichter zugewiesen wird, eine Goldmünze für die Klageeinreichung und eine weitere für die Richtspruchentscheidung zu zahlen ist, ohne weitere Gebühren.