Quod si causa in iudicio tui culminis ab ipsa contestatione litis vel relatione iudicis aut appellatione interposita ventilatur, pro inducenda cognitione non amplius quam tres solidos, et chartarum vel recitandorum in cognitionibus instrumentorum nomine, editionis quin etiam gestorum duos tantummodo solidos dabunt.
von martha9961 am 05.02.2019
Wenn in Ihrem Gericht ein Fall verhandelt wird, sei es von der ursprünglichen Klageeinreichung, einem Gerichtsbericht oder einer Berufung, soll die Gebühr für die Untersuchungsführung nicht mehr als drei Goldstücke betragen, und zwei Goldstücke für die Schriftstücke, einschließlich während der Verhandlung zu verlesender Dokumente und der Ausstellung von Gerichtsakten.
von domenic.i am 29.03.2015
Wenn jedoch ein Fall in der Gerichtsverhandlung Eurer Eminenz vom Beginn des Rechtsstreits an, sei es durch die Stellungnahme des Richters oder durch eine eingelegte Berufung, untersucht wird, so sollen sie für die Durchführung der Untersuchung nicht mehr als drei Solidi und im Namen der Papiere oder in Verfahren zu verlesender Dokumente sowie für die Ausstellung der Verfahrensakten nur zwei Solidi entrichten.