Quod si non apud arbitrum, sed in competentibus iudiciis maioribus cognitio celebretur, inducendi quidem negotii gratia non nisi quattuor solidos eosdem viros clarissimos erogare, gestorum vero excipiendorum causa duos tantummodo solidos dare et nullius ultra supra scriptas quantitates cuilibet alteri praestandi sumptus exactione vexari.
von noel.y am 09.11.2014
Sollte jedoch der Fall nicht von einem Schiedsrichter, sondern in den zuständigen höheren Gerichten verhandelt werden, so sollen die hochrangigen Beamten nicht mehr als vier Münzen für die Einreichung der Klage und nur zwei Münzen für die Protokollierung der Verhandlung zahlen, und sie sollen nicht mit zusätzlichen Ausgaben über diese festgelegten Beträge hinaus belastet werden.
von dominik.z am 16.10.2020
Sollte die Untersuchung jedoch nicht vor einem Schiedsrichter, sondern in zuständigen höheren Gerichten durchgeführt werden, sollen diese hochgeachteten Männer für die Einführung der Angelegenheit nicht mehr als vier Solidi aufwenden, und für die Protokollierung der Verhandlungen lediglich zwei Solidi zahlen, ohne durch weitere Kostenerhebungen über die vorgenannten Beträge hinaus von jemand anderem belästigt zu werden.