Vel si non intercedat mulieris voluntas, utiliter tamen res gesta est, negotiorum gestorum adversus eam sufficit actio.
von liah.9953 am 18.04.2014
Selbst wenn der Wille der Frau nicht mitwirkt, ist dennoch, wenn die Angelegenheit vorteilhaft geführt wurde, eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen sie ausreichend.
von mariella905 am 27.04.2017
Selbst ohne die Zustimmung der Frau kann, wenn das Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt wurde, eine Klage wegen Geschäftsführung gegen sie eingereicht werden.