Sed si qua res vel ius aliquod postuletur vel persona qualicumque actione vel persecutione pulsetur, nihilo minus erit agenti triginta annorum praescriptio metuenda:
von mica.c am 28.09.2015
Sollte jedoch eine Sache oder ein bestimmtes Recht gefordert werden oder eine Person mit irgendeiner Klage oder Verfolgung belegt werden, so bleibt dem Kläger dennoch die Furcht vor der Verjährungsfrist von dreißig Jahren:
von leah.l am 12.12.2013
Wenn jedoch jemand einen Anspruch auf ein Eigentum oder Recht erhebt oder rechtliche Schritte oder eine Verfolgung gegen eine Person eingeleitet werden, muss der Kläger gleichwohl die dreißigjährige Verjährungsfrist beachten: