Sicut in rem speciales, ita de universitate ac personales actiones ultra triginta annorum spatium minime protendantur.
von casper.856 am 25.05.2016
Weder spezifische Eigentumsrechtsstreitigkeiten noch allgemeine und persönliche Rechtshandlungen dürfen über einen Zeitraum von dreißig Jahren hinaus verlängert werden.
von justus8839 am 03.11.2022
Wie bei speziellen Eigentumsansprüchen, so sollen universelle und persönliche Ansprüche keinesfalls über einen Zeitraum von dreißig Jahren hinaus ausgedehnt werden.