Et neque sit in quocumque casu annalis, sed ( sive pro se quis constituat sive pro alio) sit et ipsa in tali vitae mensura, in qua omnes personales sunt actiones, id est in annorum metis triginta:
von Eric am 05.07.2023
Und es sollte in keinem Fall auf ein Jahr begrenzt sein, sondern (ob jemand es für sich selbst oder für jemand anderen festlegt) sollte es die gleiche Zeitgrenze haben wie alle persönlichen Handlungen, nämlich dreißig Jahre:
von diego.871 am 17.01.2022
Und es soll in keinem Fall jährlich sein, sondern (ob jemand es für sich selbst oder für einen anderen festlegt) soll es auch in solchem Lebensmaß sein, in dem alle persönlichen Handlungen sind, das heißt innerhalb der Grenzen von dreißig Jahren: