Nemo igitur, qui ad possessionem conductor accedit, diu alienas res tenendo ius sibi proprietatis usurpet, ne cogantur domini aut amittere quod locaverunt aut conductores utiles sibi fortassis excludere aut annis omnibus super dominio suo publice protestari.
von john.8882 am 21.11.2013
Daher soll niemand, der als Mieter den Besitz antritt, durch langjähriges Halten fremder Sachen sich das Eigentumsrecht anmaßen, damit die Eigentümer nicht gezwungen werden, entweder das von ihnen Vermietete zu verlieren, oder möglicherweise für sie nützliche Mieter auszuschließen, oder in allen Jahren öffentlich Einspruch gegen ihr Eigentum zu erheben.
von piet.h am 26.05.2020
Kein Mieter, der Besitz von Eigentum erlangt, sollte Eigentumsrechte beanspruchen, indem er fremdes Eigentum über längere Zeit zurückhält, um zu verhindern, dass Eigentümer gezwungen werden, entweder das zu verlieren, was sie vermietet haben, oder wertvolle Mieter möglicherweise auszuschließen, oder jährlich öffentliche Erklärungen über ihr Eigentum abgeben zu müssen.