Omnes nocendi quibuslibet modis artes omnibus amputantes cunctas quidem temporales exceptiones, quae ex vetere iure vel principalibus decretis descendunt, tamquam si per hanc legem specialiter ac nominatim fuissent enumeratae, cum suo robore durare et suum cunctis, quibus competunt vel in posterum competere valuerint, pro suo videlicet tenore praesidium in perpetuum deferre decernimus.
von milena.845 am 24.07.2022
Während wir alle Methoden des Schadenzufügens durch welche Mittel auch immer beseitigen, verfügen wir, dass alle verfahrensrechtlichen Ausnahmen, die aus altem Recht oder kaiserlichen Erlassen stammen, in Kraft bleiben, als wären sie in diesem Gesetz ausdrücklich aufgeführt, und werden weiterhin ihren Schutz für alle, denen sie zustehen oder in Zukunft zustehen werden, gemäß ihren ursprünglichen Bedingungen gewährleisten.
von charlotte.939 am 30.03.2020
Wir, alle Arten des Schadens durch welche Mittel auch immer abschneidend, verordnen, dass alle zeitlichen Ausnahmen, die aus altem Recht oder Haupterlassen abstammen, als seien sie durch dieses Gesetz namentlich und speziell aufgezählt worden, mit ihrer Kraft bestehen bleiben und ihren Schutz für alle, denen sie gegenwärtig oder künftig zustehen, gemäß ihrem Wortlaut auf ewig fortführen.