Post hanc vero temporis definitionem nulli movendi ulterius facultatem patere censemus, etiamsi se legis ignorantia excusare temptaverit.
von romy.8971 am 26.11.2018
Nach dieser Definition der Zeit erachten wir, dass die Möglichkeit des Weitergehens niemandem offensteht, selbst wenn er versucht hätte, sich durch Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen.
von sam.845 am 08.06.2024
Nach Ablauf dieser Frist verfügen wir, dass niemand das Recht hat, weitere Maßnahmen zu ergreifen, und zwar auch dann nicht, wenn er versucht, sich auf Rechtsunkenntnis zu berufen.