Quotiens urguente necessitate comparationes frumenti vel hordei aliarumque specierum quibuslibet provinciis indicentur, nulli penitus possidentium sese sub cuiuscumque privilegii occasione excusandi tribui facultatem censemus, omnique, cuicumque possidentium quocumque modo quocumque tempore per sacros apices vel etiam pragmaticam sanctionem aut iudicialem forte dispositionem huiusmodi excusatio data est vel postea data fuerit, licentia minime umquam contra tenorem nostrae legis saluberrimae valitura.
von marija.e am 23.02.2024
Wenn in irgendeiner Provinz Notstandsanforderungen von Weizen, Gerste oder anderen Gütern angeordnet werden, erklären wir, dass kein Besitzer eine Befreiung aufgrund irgendeines Privilegs geltend machen darf. Jede Befreiung, die einem Besitzer gewährt wurde oder wird - sei es durch kaiserliche Schreiben, administrative Verfügung oder gerichtliche Entscheidung - wird keine Gültigkeit gegen dieses wesentliche Gesetz haben, unabhängig davon, wann oder wie sie erlangt wurde.
von lotta.963 am 06.08.2021
Sooft mit dringender Notwendigkeit Requisitionen von Weizen, Gerste oder anderen Waren in irgendeiner Provinz angeordnet werden, verfügen wir, dass niemandem unter den Besitzern die Möglichkeit gewährt wird, sich unter irgendeinem Vorwand eines Privilegs zu entziehen, und dass jede Befreiungslizenz, die irgendeinem Besitzer zu irgendeiner Zeit auf welche Weise auch immer durch heilige Dokumente oder durch pragmatische Verfügung oder gerichtliche Anordnung erteilt wurde oder künftig erteilt werden wird, keinesfalls gegen den Wortlaut unseres heilsamsten Gesetzes gültig sein soll.